Verordnungen/Hinweise

Schützen Sie gemeinsam mit uns die Umwelt
Auch wir lieben Elekronikartikel. Doch uns ist auch bewusst, dass bei der Herstellung viele Stoffe verarbeitet werden, die nicht in den Hausmüll entsorgt werden dürfen. Auch Verpackungsmaterialien sollten umweltgerecht entsorgt werden. Bitte beachten Sie hierzu unsere Batterie- und Verpackungshinweise.

Batterie-Entsorgung – Batterieverordnung (BattV)

Batterien und Akkus gehören nicht in den Hausmüll. Verbraucher sind gesetzlich verpflichtet, gebrauchte Batterien und Akkus zurückzugeben. Lassen Sie diese nur über den Fachhandel oder durch Batterie-Sammelstellen entsorgen. Dies ist ein konkreter Beitrag zum Umweltschutz. Seit 1998 verpflichtet die Batterieverordnung alle Bürgerinnen und Bürger, verbrauchte Batterien und Akkus ausschließlich über den Handel oder die speziell dafür eingerichteten Sammelstellen zu entsorgen (gesetzliche Rückgabepflicht). Handel und Hersteller sind verpflichtet, diese Batterien zurückzunehmen und ordnungsgemäß zu verwerten oder als Sondermüll zu beseitigen (gesetzliche Rücknahmepflicht). Falls Sie Ihre Batterien und Akkus bei uns zurückgeben möchten, schicken Sie diese bitte ausreichend frankiert an unsere Adresse. 

Kennzeichnungspflichtige Batterien sind mit einem der beiden nachstehenden Zeichen, bestehend aus einer durchgestrichenen Mülltonne und dem chemischen Symbol des für die Einstufung als schadstoffhaltig ausschlaggebenden Schwermetalls zu versehen. 

Das chemische Symbol (Cd, Hg oder Pb) wird unter diesem Zeichen abgebildet. Pb = Batterie/Akku mit Blei, Cd = Batterie/Akku mit Cadmium, Hg = Batterie/Akku mit Quecksilber


Verpackungsverordnung

Ab dem 1.1.2009 haben wir uns verpflichtet uns um die Entsorgung von Verpackungen zu bemühen. Wir haben uns dem Entsorgungssystem Landbell angeschlossen. In § 6 der Verpackungsverordnung sind wir folgendermaßen verpflichtet: 

§ 6 Pflicht zur Gewährleistung der flächendeckenden Rücknahme von Verkaufsverpackungen, die beim privaten Endverbraucher anfallen 

Hersteller und Vertreiber, die mit Ware befüllte Verkaufsverpackungen, die typischer Weise beim privaten Endverbraucher anfallen, erstmals in den Verkehr bringen, haben sich zur Gewährleistung der flächendeckenden Rücknahme dieser Verkaufsverpackungen an einem oder mehreren Systemen nach Abs. 3 zu beteiligen. Abweichende Vereinbarungen über die Beteiligung an einem System können die in Satz 1 genannten Hersteller oder Vertreiber mit anderen Herstellern und Vertreibern treffen. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 können die Vertreiber, die die mit Ware befüllte Serviceverkaufsverpackungen im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 S. 2, die typischer Weise beim privaten Endverbraucher anfallen, erstmals in den Verkehr bringen, von Herstellern oder Vertreibern oder Vorvertreibern dieser Serviceverpackung verlangen, dass sich letztere hinsichtlich der von ihnen gelieferten Serviceverpackungen an einem oder mehreren Systemen nach Abs.3 beteiligen. Verkaufsverpackungen Abs. 1 dürfen an private Endverbraucher nur abgegeben werden, wenn sich die Hersteller und Vertreiber mit diesen Verpackungen an einem System nach Abs. 3 beteiligen.

Hinweis: 

Ausführliche Informationen zu Landbell finden Sie hier.